Bestellpflichten und freiwillige Bestellung eines DSB
Haben in Ihrem Unternehmen mehr als neunzehn Personen Zugriff auf personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen? Dann besteht die Pflicht zur
Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Unabhängig von der Überschreitung einer Mitarbeiterzahl ist eine freiwillige Bestellung jederzeit möglich.
Bestellpflichten für (externe) behördliche Datenschutzbeauftragte in Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeben sich neben der DSGVO auch aus Landesdatenschutzgesetzen, beispielsweise in Rheinland-Pfalz oder in Hessen.
Im Saarland ist die Bestellung ins Ermessen der Behörde gestellt.
In den drei genannten Bundesländern lassen es die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze ausdrücklich zu, dass auch externe Datenschutzberater die wichtige Position des behördlichen Datenschutzbeauftragten bekleiden können.
Fachkunde und Zuverlässigkeit als gesetzliche Bestellvoraussetzungen
Durch meine
Ausbildung und anwaltliche Spezialisierung auf das Datenschutzrecht und insbesondere durch die langjährige Erfahrung als externer Datenschutzbeauftragter einer Vielzahl von Unternehmen und Behörden erfülle ich die gesetzlich erforderliche Fachkunde.
Als in Deutschland
zugelassener Rechtsanwalt, der den entsprechenden berufsrechtlichen Integritätsvorschriften unterliegt, erfülle ich auch die gesetzlich
geforderte Zuverlässigkeit eines betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Aufgaben des externen Datenschutzbeauftragten
Der betriebliche oder behördliche Datenschutzbeauftragte kümmert sich darum, dass die Prozesse im Unternehmen oder der Behörde im Einklang mit dem Gesetz stehen und nimmt der verantwortlichen Geschäfts- oder Behördenleitung
Dokumentations- und Vertragsabschlussarbeiten ab.
Er ist Ansprechpartner für die Geschäfts- und Behördenleitung und die Mitarbeiter des Unternehmens oder der Behörde.
Mein Vorgehen
Beim Vor-Ort-Besuch Ihres Unternehmens oder der beauftragenden Behörde ermittle ich das ggf. bereits vorhandene Datenschutzniveau, den Stand der technisch-organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen und erstelle mit den Mitarbeitern der jeweiligen Fachabteilungen
die gesetzlich geforderte Dokumentation inklusive Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Gerne unterstütze ich Sie in diesem Zusammenhang auch schon bei der datenschutzrechtlichen Bewertung von zukünftigen oder geplanten Projekten.
Außerdem prüfe ich Ihre Dienstleisterverträge und berate Sie im Falle einer Auftragsverarbeitung oder bei Auslandsdatentransfers. Auch die Prüfung von Webseiten auf die Richtigkeit des Impressums bzw. der
Datenschutzerklärung ist Teil meiner Tätigkeit.
In der weiteren Folge stehe ich Ihnen, Ihren Mitarbeitern oder sonstigen Betroffenen als Ansprechpartner für alle Datenschutzfragen unmittelbar und zeitnah zur Verfügung. Außerdem aktualisiere ich regelmäßig die Dokumentation bzw. führe Datenschutz-Folgenabschätzungen durch, wo dies gesetzlich
gefordert wird.
Nach Ablauf eines Jahres erstelle ich einen Bericht für die verantwortliche Geschäfts- oder Behördenleitung zu den von mir betreuten Datenschutzaktivitäten.
Kostenkalkulation
Basierend auf einem Erstgespräch und der Abfrage von wesentlichen Umständen (z.B. der Mitarbeiterzahl und Branche) kann ich Ihnen die Kosten für meine Bestellung benennen. Pauschalpreise erleichtern dabei Ihre Entscheidung und
machen die Kosten meiner Beauftragung kalkulierbar.
Vorteile im Unterschied zum internen Datenschutzbeauftragten
Sie erhalten Sicherheit durch eine umfassende Dokumentation Ihrer Datenverarbeitung, beispielsweise auch und gerade zur Vorlage bei einer Aufsichtsbehörde.
Ein interner Datenschutzbeauftragter muss mit Beginn seiner Tätigkeit die nötigen Fachkenntnisse haben. Hat der Beschäftigte bisher keine Datenschutzausbildung gehabt, ist seine Teilnahme
an einem Seminar vorgeschrieben. Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, die erforderliche Fachkunde zu ermöglichen. Der interne Datenschutzbeauftragte muss sich außerdem fortlaufend
auf dem aktuellen fachlichen Stand halten. Zudem hat der interne Datenschutzbeauftragte einen betriebsratsvergleichbaren Kündigungsschutz.
Teilweise kommen in Unternehmen und Behörden solche
Personen als interne Datenschutzbeauftragte zum Einsatz, die zwar Kenntnisse in der IT, aber weniger im Recht haben. Wenn Sie dazu noch Leitungsfunktionen ausüben, sind sie
kraft Gesetzes von der Funktion des internen Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen.
Durch meine Erfahrung stehe ich sofort als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Als externer Beauftragter bestehen keine Konflikte, die eine Bestellung ungültig machen. Ich berate Sie, Ihre Mitarbeiter und Kunden unabhängig von innerbetrieblichen
Sonderinteressen und nur an den Maßstäben und Vorgaben der Gesetze. Der Arbeitsausfall und die Kosten für einen internen Beauftragten und dessen Weiterbildung entfallen
bei meiner Bestellung. Sie regeln mit mir die Laufzeit des Betreuungsvertrags und können anhand von vereinbarten Pauschalen die Kosten transparent abschätzen.
Regionaler Tätigkeitsschwerpunkt
Die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter bedeutet zeitnah und manchmal auch ganz spontan bei den betreuten Unternehmen und Behörden vorbeischauen zu können, wenn konkrete Datenschutzprobleme
geklärt werden müssen.
Deshalb beschränke ich meine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter auf die Großregion Saarland, Rheinland-Pfalz, Rhein-Neckar und Rhein-Main, insbesondere die Städte Saarbrücken,
Kaiserslautern, Ludwigshafen, Mannheim, Trier, Zweibrücken, Pirmasens, Homburg (Saar), Blieskastel, Neunkirchen, Völklingen, Sulzbach (Saar), St. Ingbert,
Ottweiler, Saarlouis, Dillingen, Saarwellingen, Merzig, Wadern, Mettlach, Illingen, Schwalbach, Schmelz, Eppelborn, St. Wendel, Frankenthal, Speyer, Landau, Bad Dürkheim,
Neustadt an der Weinstraße, Germersheim, Alzey, Worms, Grünstadt, Dahn, Bad Kreuznach, Mainz, Wiesbaden, Bingen, Ingelheim, Kusel, Birkenfeld, Hermeskeil, Idar-Oberstein, Bernkastel-Kues,
Karlsruhe, Koblenz, Wörth, Annweiler, Bad Bergzabern bzw. die jeweils umliegenden Orte und Gemeinden.